Hier finden Sie Informationen zum Bauen in unseren amtsangehörigen Gemeinden:
I. Ansprechpartner*innen rund um’s Bauen im Amt Elmshorn-Land
Zuständigkeitsbereich: | Name: | Telefon: | Email: |
Abwasserbeseitigung/ Entwässerungsgenehmigungen/ Erschließung der Baugebiete (Straßenbau) | Herr Lukas Fritze | 04121/ 2409-38 | |
Bebauungspläne/ Flächennutzungspläne | Frau Julia Schulz | 04121/ 2409-51 | |
Bauanträge Genehmigungsfreistellung | Frau Charleen Ohlrogge | 04121/ 2409-12 | |
Hausnummernvergabe | Herr Lukas Fritze | 04121/ 2409-38 |
II. Informationen zu den baurechtlichen Verfahren
Antragsart: | Anzahl: | Ort: | Verfahren: |
Bauanträge |
3-fach | Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Str. 11 in 25337 Elmshorn, Telefon: 04121/ 4502-0, ) einzureichen. | Bauanträge sind direkt bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde, dem Kreis Pinneberg mit Sitz in Elmshorn (Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Str. 11 in 25337 Elmshorn, Tel: 04121/ 4502-0, ) einzureichen. Über den folgenden Link lässt sich für Sie ganz leicht der zuständige Sachbearbeiter*in bei der Kreisverwaltung herausfinden: Link Die Standortgemeinde wird im Anschluss beteiligt und muss ihr gemeindliches Einvernehmen abgeben. Wenn Sie eine E-Mail-Adresse angeben, halten Sie im Baugenehmigungsverfahren unaufgefordert auf dem Laufenden. |
Genehmigungsfreistellung |
2-fach | Amtsverwaltung Elmshorn-Land Lornsenstraße 52 25335 Elmshorn
| Anträge auf Genemigungsfreistellung sind 2-fach direkt beim Amt Elmshorn-Land einzureichen. Wir leiten eine Fassung der Antragsfassung an den Kreis Pinneberg mit Sitz in Elmshorn (Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Str. 11 in 25337 Elmshorn, Tel: 04121/ 4502-0, ) zur Beurteilung des Bauvorhabens weiter. Die Standortgemeinde wird im Anschluss beteiligt und muss ihr gemeindliches Einvernehmen abgeben. Wenn Sie eine E-Mail-Adresse angeben, halten wir Sie im Baugenehmigungsverfahren unaufgefordert auf dem Laufenden. |
Hinweis: Nur der Kreis Pinneberg kann Ihnen als zuständige Behörde rechtsverbindliche Auskünfte geben, auf die Sie sich später rechtswirksam berufen können.
III. Entwässerungsanträge
Antrag auf Entwässerungsgenehmigung |
3-fach | Amtsverwaltung Elmshorn-Land Lornsenstraße 52 25335 Elmshorn
| siehe unten |
1. Hintergrund: Die Gemeinden sind aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes Träger der Abwasserbeseitigungspflicht und somit zuständig für die Abwasserbeseitigung. Möchte eine Bürgerin oder ein Bürger, z.B. ein Haus bauen, benötigt er natürlich auch eine Grundstücksentwässerungsanlage, um das Abwasser zu entsorgen.
Für den Bau oder auch die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen muss gemäß der jeweiligen Satzung ein Antrag eingereicht werden. Dieser wird meist vom Planer bzw. Architekten zusammen mit dem Bauantrag vorbereitet.
2. Antragsformular: [hier]
3. Hinweise:Bitte achten Sie aber darauf, dass der Antrag in dreifacher Ausfertigung eingereicht wird. Es müssen ferner Entwässerungspläne vorgelegt werden (Lagepläne, Grundrisse, Schnitte etc.). Ihr Architekt bzw. Planer weiß über die genauen Anforderungen an die Antragsunterlagen in der Regel aber Bescheid. Im Zweifelsfall erfragen Sie Details bitte telefonisch bei Herrn Sievers.
4. Ablauf: Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel vier Wochen. Bitte beachten Sie, dass die technische Prüfung Ihres Antrages nicht durch das Amt Elmshorn-Land durchgeführt wird, sondern durch ein beauftragtes Fachunternehmen – dem AZV Südholstein - Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit in Hetlingen.
Ihr Antrag wird also zunächst zur Prüfung weitergeleitet. Erst nach Sichtung durch Vertreter der vorgenannten Institution erteilt das Amt anschließend die Genehmigung.
Nach jeder fertiggestellten Grundstücksentwässerungsanlage ist eine Abnahme gemäß der Satzung erforderlich. Diese Abnahme wird ebenfalls durch den AZV Südholstein durchgeführt. Bitte nutzen Sie das jeweils Ihrer Entwässerungsgenehmigung beiliegende Formular „Fertigstellungsanzeige", um bei dem AZV Südholstein eine Abnahme zu beantragen.